Allgemeine Geschäftsbedingungen

TRALOGIS – Transport und Logistik, Thorsten Henrich

1. TRALOGIS Transport + Logistik, Thorsten Henrich, im folgenden TRALOGIS genannt ist eine Vermittlungszentrale für Kuriersendungen, Kleintransporte sowie Lieferfahrten und erbringt darüber hinaus Leistungen im Bereich der Mehrwertlogistik wie Lagerhaltung und Warehousing. Der Sitz von TRALOGIS ist 04155 Leipzig, Prellerstraße 22.
Die Vermittlung der Transporte, die Transporte selbst sowie alle beschriebenen Leistungen unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie TRALOGIS ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Bei internationalen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten i. S. d. Abkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen MÜ) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIM).

2. Die Leistungserbringung erfolgt durch Mitarbeiter von TRALOGIS oder aber selbstständigen Unternehmern, die mit TRALOGIS vertraglich verbunden sind und die durch TRALOGIS ausgewählt werden. TRALOGIS ist berechtigt, Dienstleistungsaufträge auch an andere Unternehmen oder Kuriere zu vermitteln. TRALOGIS wird selbst oder als Vermittler des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen tätig. TRALOGIS stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, dass die Durchführung der Leistung auf Grundlage des HGB und dieser AGB erfolgt. Die Auswahl der beauftragten Dienstleister oder sonstigen Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

3. In Bezug auf sämtliche Transportleistungen gilt: Befördert werden können alle Sendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrrad, Pkw und anderen Kraftfahrzeugen i. S. d. Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen, Bargeld, Gefahrgut sowie von Sendungen, die dem Postmonopol (gem. § 51 Postgesetz) unterliegen, ist ausgeschlossen. Auf Wunsch können auch Schmuck, Kunst- und Wertgegenstände transportiert werden, jedoch ist für diese Transporte eine Haftung ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen sind der Transport von offensichtlich rechtsradikalen Propagandamaterial, Pornografie, Tieren oder aber Sendungen , deren Wert 15.000,00 € überschreiten. Bei einem Wert von über 15.000,00 € kann eine gesonderte Transportversicherung abgeschlossen werden.

4.1 Gegenstand eines Transportauftrages ist die Vermittlung an den Kurierunternehmer sowie die Abholung und Zustellung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsbereiten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Schriftliche Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim
Empfänger angefordert.

4.2 Gegenstand eines Mehrwertlogistik-Auftrages ist in der Regel die Einlagerung, die Lagerung, die Verfügbarhaltung sowie die auftragsbezogene Auslagerung und Zustellung des ausgelagerten Gutes in vertragsgemäßer Art und Weise.

4.3 Als Zustellnachweis gilt der vom Empfänger oder aber einer emfangsbereiten Person unterschriebene Auftrag, der gerne auf Wunsch an den Auftraggeber in Kopie ausgehändigt werden kann.

5.1 Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen und zu lagernden Güter in einer für den Transport bzw. die Lagerung geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte Sendungen/Güter oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen/Güter werden auf Wunsch auch transportiert oder gelagert, jedoch wird für diese Sendungen/Güter keine Haftung übernommen, ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Verlust im Gewahrsam der beauftragten Unternehmen oder Kuriere.

5.2 Jede für den Transport bestimmte Sendung ist vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen.

5.3 Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber TRALOGIS schriftlich an zu zeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber TRALOGIS anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen.

6.1 Die Übernahme und Ausführung eines Transportauftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber der Vermittlungszentrale, sondern auch schriftlich gegenüber dem Kurier eindeutig angezeigt werden. Höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Wetter- und Witterungshindernisse, behördliche Verbote und Behinderungen, unvorhersehbare Sperrungen, Streiks, außergewöhnliche Verkehrsstaus oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar beeinflussen, entbinden TRALOGIS bzw. den Unternehmer von jeder Laufzeitzusage.

6.2 Die Übernahme und Ausführung von Aufträgen erfolgt gemäß den Bedingungen und Preisen von TRALOGIS. Sollte im Einzelfall keine gesonderte Vereinbarung oder kein Vertrag abgeschlossen werden, gelten im Übrigen diese AGB und die gesetzlichen Regelungen unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

7.1 Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach den bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisen von TRALOGIS. Grundlage der Abrechnung ist die jeweils beauftragte bzw. erbrachte Leistung gemäß aktuell geltender Tarife oder gesonderter Vereinbarungen. Beim Stadtkurier verwendet TRALOGIS für die Berechnung der Wegstrecke bzw. der Zone das Routing von Google Map. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch TRALOGIS im Auftrag des beauftragten Kuriers und im eigenen Namen.

7.2 Das Entgelt für Leistungen richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen zwischen TRALOGIS und dem Auftraggeber.

7.3 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann TRALOGIS für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. EUR 5,– sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass TRALOGIS bzw. dem Kurier ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, die zur Beitreibung des überfälligen Rechnungsbetrages durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten in Höhe einer vollen Anwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale gem. Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu erstatten. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.

8.1 Die beauftragten Kuriere und Unternehmen haften im Rahmen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Leistungen von TRALOGIS: Unabhängig von bzw. ergänzend zur vorstehend beschriebenen Haftung gewährt TRALOGIS für jeden Transport bei Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung eine Ersatzleistung bis zu einem Betrag von EUR 1.000,– höchstens jedoch bis zum Wert des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes – jeweils pro Sendung – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der im Schadenfall Anspruchsberechtigte wird von so gestellt wie ein Wareninteressent bei Abschluss einer Warentransportversicherung gemäß DTV-Güter 2000/2008. Die Ersatzleistung von TRALOGIS ist je Schadenereignis insgesamt auf EUR 15 Tsd. begrenzt. Die durch ein Ereignis mehreren Anspruchsberechtigten entstandenen Schäden werden, unabhängig von der Anzahl der Anspruchsberechtigten, anteilmäßig im Verhältnis Ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die Grenze der Ersatzleistung von EUR 15 Tsd. übersteigen. Die vorstehend beschriebene Ersatzleistung wird nicht gewährt, wenn die Güter durch einen anderen (z.B. Wareninteressenten, den Auftraggeber oder den Empfänger) transportversichert sind. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherungssumme über EUR 1.000,– pro Sendung (deklariertes Interesse), wird eine solche Versicherung bei einem schriftlichen Auftrag gegen Zahlung eines entsprechenden Versicherungsbeitrages durch den Auftraggeber von TRALOGIS abgeschlossen. In diesem Auftrag ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben. Für Lieferfristüberschreitungen bei Stadtkurierfahrten und nationalen Transporten wird nur bei Verschulden von TRALOGIS oder des beauftragten Kuriers oder Unternehmens gehaftet. Die Haftung beschränkt sich gemäß § 431 HGB auf das Dreifache des Frachtentgelts. Wird bei internationalen Transporten die zugesagte Laufzeit einer oder mehrerer Sendungen nicht eingehalten, so ist die Höhe der Ersatzleistung auf das Einfache des Frachtentgelts begrenzt (CMR). Höhere Gewalt jeglicher Art im Sinne von Absatz 6.1 entbindet TRALOGIS bzw. den Unternehmer von jeder Laufzeitzusage. Bei Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB ist die Haftung auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung im Sinne von § 435 HGB bleibt unberührt. TRALOGIS vermittelt gegen zusätzliches Entgelt eine Warentransportversicherung gemäß DTV-Güter 2000/2008.

8.2 TRALOGIS haftet, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften, für die im Rahmen der Mehrwertlogistik ausgeführten Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen, dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung.

9. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die Mitarbeiter von TRALOGIS, die beauftragten Unternehmen und Kuriere auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindlichen Gütern oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht individuell ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch Mitarbeiter von TRALOGIS, die beauftragten Unternehmen und Kuriere. Technische Geräte, Modelle und vergleichbare Güter müssen sachgemäß (§§ 411 und 414 HGB) gegen Schlag und Stoß gesichert in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt werden. Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haften TRALOGIS und die Kurierfahrer nur, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf unserem oder dem Verschulden unseres Erfüllungsgehilfen beruht. Bei Filmen, DVDs, CDs und anderen Datenträgern ist die Haftung auf den Materialwert beschränkt. Für Wertgegenstände, Schmuck und Kunstgegenstände muss vor dem Transport und sendungsbezogen eine Zusatzversicherung oder ein gänzlicher Haftungsausschluss zwischen dem Auftraggeber/Versender und TRALOGIS schriftlich vereinbart werden.

10. Der Vermittlungsauftrag, die vermittelten Transportaufträge, Aufträge der Mehrwertlogistik sowie erteilte Dienstleistungsaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von ML. Für alle aus diesen Verträgen oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Leipzig vereinbart.

11. Sämtliche Ansprüche gegen TRALOGIS, beauftragte Unternehmen, Kuriere und Erfüllungsgehilfen von TRALOGIS, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Ablieferung des Gutes, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlusts.

12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Stand: 01.01.2014